AfA Baden-Württemberg

Mobiles Arbeiten

„Mobiles Arbeiten“ - teilweise Arbeit ohne feste Bindung an Arbeitsort und –zeit - gewinnt immer mehr an Bedeutung. Für den Arbeitnehmer kann „Mobiles Arbeiten“ durch z.B. Wegfall der Fahrt zur Arbeit oder durch gestaltbare und selbstbestimmtere Arbeitszeitanteile Freiräume schaffen. Diese Freiräume bedürfen aber der gesetzlichen Gestaltung, damit „Mobiles Arbeiten“ nicht zu einer weiteren Arbeitsbelastung führt. Einige Firmen haben bereits dazu Betriebsvereinbarungen mit den Betriebsräten ausgehandelt und umgesetzt. Leider sind dies nur Betriebe mit einer gewachsenen Mitbestimmungsstruktur. Klein- und Mittelbetriebe haben, wenn sie überhaupt „Mobiles Arbeiten“ einsetzen, meist keinerlei Spielregeln.

Die AfA Baden-Württemberg sieht an folgenden Eckpunkten dringenden Handlungsbedarf, damit die Arbeitsform zu einer Verbesserung und keiner Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führt:

  • „Mobiles Arbeiten“ ist jede Arbeit, die nach Genehmigung des Arbeitgebers und der freiwilligen Entscheidung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers außerhalb der Betriebsstätte erbracht wird. Geschäftsreisen und Montagen sind kein „Mobiles Arbeiten“.

  • Arbeitszeit beim „Mobilen Arbeiten“ ist genauso Arbeitszeit wie in der Betriebsstätte, unterliegt dem Arbeitszeitgesetz sowie der Mitbestimmung und muss dokumentiert werden. Bei der Bezahlung der Arbeitszeit einschließlich eventueller Zuschläge gibt es keinen Unterschied.

  • „Mobiles Arbeiten“ an Urlaubs- und Krankheitstagen ist untersagt.

  • Der Grundsatz „Frei von Weisungen und Anrufen des Arbeitgebers“ wie z.B. an Urlaubs- und Krankheitstagen muss insbesondere in der arbeitsfreien Zeit des Arbeitnehmers gesichert sein.

  • Der Arbeitnehmer entscheidet selbstständig, ob er von der Möglichkeit des „Mobilen Arbeitens“ Gebrauch machen möchte. „Mobiles Arbeiten“ entbindet den Arbeitgeber nicht davon, in der Betriebsstätte einen nach den gesetzlichen Vorgaben, Richtlinien und Anweisungen gestalteten Arbeitsplatzes zur Verfügung zu stellen.

  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen durch den Arbeitgeber über ihre Schutzrechte und die Gefahren durch psychische Überlastung informiert werden.

  • „Mobiles Arbeiten“ beinhaltet auch Freiheitsgrade. Deshalb sollten möglichst viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis einen Teil ihrer Arbeit so zu erbringen.

  • Diese neue Arbeitsform muss intensiv vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie den Arbeits- und Sozialministerien auf Länderebene begleitet werden. Erkenntnisse sind in Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kurzfristig umzusetzen.